Allgemeines

Gemäß § 54 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist Abwasser das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

Zu der „öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung“ zählen die gesamte öffentliche Kanalisation, wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanäle mit den zugehörigen abwassertechnischen Bauwerken und Anlagen, offene Entwässerungsgräben soweit sie als Abwasseranlage gewidmet sind, sowie die zentralen Kläranlagen, die der Ruhrverband betreibt.

Fragen zur Gebührensystematik

Nach einem Urteil des OVG Münster vom 18.12.2007 müssen die Abwassergebühren zwischen Schmutzwasser und Niederschlagswasser aufgeteilt werden, um so eine gerechte, ursachenbezogene Verteilung der Kosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung zu erreichen.

Nachdem für die Ersterfassung die Dachflächen und die versiegelten Flächen für jedes Grundstück (auch für öffentliche Flächen und Gebäude) aus Luftbildern ermittelt wurden und die Richtigkeit mit den Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten abgestimmt wurde, werden jetzt die Flächenwerte bei Neubaumaßnahmen als Ersterfassung aus den Antragsunterlagen entnommen. Nach Abschluss der Baumaßnahme muss der Bauherr dann kurzfristig eine genaue Flächenermittlung mit Angaben zu den Flächengrößen, den Versiegelungsarten und der Abflussverhältnisse beim Stadtbetrieb einreichen. Auf dieser Basis erfolgt dann die Gebührenermittlung für die Niederschlagswassergebühr.

Auch nach Abschluss der ursprünglichen Baumaßnahme sind erneute Veränderungen der Flächendaten immer kurzfristig dem Stadtbetrieb mitzuteilen.

Zur Ermittlung der eingeleiteten Schmutzwassermenge wird die verbrauchte Trinkwassermenge (Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen. Zur Ermittlung der abgeleiteten Regenwassermenge wird der Flächenmaßstab angewandt. Entscheidend ist die Größe der versiegelten Bodenflächen und der Dachflächen, die an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) angeschlossen sind. Für Flächen, die nicht in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung entwässern, werden keine Gebühren erhoben.

Es sind nur die Größe und Versiegelungsart der befestigten und an die Kanalisation direkt oder indirekt angeschlossenen Flächen (m²) entscheidend. Der Flächenmaßstab ist wie der Frischwassermaßstab ein sogenannter „Wahrscheinlichkeitsmaßstab“. Für einen „Wirklichkeitsmaßstab“ bedarf es z.B. der Messung zugeleiteter Niederschlagswassermengen, was aber zu einem sehr hohen Aufwand und technischen Problemen führen würde. Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe reichen für die Gebührenerhebung aus. Es genügt, dass der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenmessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Grundsätzlich könnten andere Parameter, wie z.B. die Art der Befestigung, z.B. Ökopflaster, vernachlässigt werden.

Die Niederschlagswassergebühren werden üblicherweise nach einem für jedes Grundstück individuellen Flächenmaßstab von den Grundstückseigentümern, der Eigentümergemeinschaft oder der Hausverwaltung verteilt. In der Regel wird die Verteilung der Niederschlagswassergebühren innerhalb der Nebenkostenabrechnung vorgenommen.

Ja. Die Stadt wird, ebenso wie die anderen Straßenbaulastträger (Bund und Land), an den Kosten der Oberflächenwasserentsorgung beteiligt.

Fragen zur Gebührenerhebung

Die Abwassergebühren setzen sich aus Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren zusammen. Diese werden für die Nutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und der Abwasserbehandlung in den Kläranlagen erhoben. Die Höhe der Abwassergebühren richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung dieser Anlagen.

Die Schmutzwassergebühr errechnet sich auf der Grundlage der bezogenen Frischwassermenge abzüglich möglicher Wassermengen, die auf dem Grundstück verblieben sind und daher nicht in den Kanal als Schmutzwasser eingeleitet wurden. Der Abzug erfolgt auf Antrag. Die Abzugsmenge muss glaubhaft durch den Antragsteller nachgewiesen werden.

Bei einer Nutzung von Niederschlagswasser als häusliches Brauchwasser muss die, dem Zwischenspeicher entnommene Wassermenge mittels Wassermengenmesser nachgewiesen werden. Diese Wassermenge geht zusätzlich zum Frischwasserbezug als Schmutzwasser in die Gebührenberechnung mit ein. Brauchwassernutzungsanlagen sind gegenüber dem Stadtbetrieb anmeldepflichtig.

Die Niederschlagswassergebühr errechnet sich auf der Grundlage der Größe der befestigten Flächen, von der Oberflächenwasser, direkt oder indirekt, in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. Für Flächen von denen nachgewiesenermaßen kein Niederschlagswasser in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, werden auch keine Niederschlagswassergebühren erhoben.

Dezentrale Abwasserbehandlungsanlagen (private Kleinkläranlagen) und Abwassersammelgruben sind nur noch in Bereichen zugelassen, in denen keine öffentliche Kanalisation vorhanden ist. Neue Abwassersammelgruben werden zudem nur noch als zeitlich begrenzte Anlagen zugelassen, wenn kurzfristig eine öffentliche abwassertechnische Erschließung dieses Gebietes erfolgen soll.

Da Sie nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind, zahlen Sie für diese Anlagen auch keine Entwässerungsgebühr (Schmutz- und Niederschlagswassergebühr) für eine Kanalnutzung. Jedoch werden für die Entleerung der Anlage, den Transport des Anlageninhaltes zur zentralen Kläranlage und der Behandlung in der Kläranlage Gebühren erhoben.

Die Entleerung und der Transport erfolgen durch einen vom Stadtbetrieb beauftragten Vertragsunternehmer und werden vom Stadtbetrieb mit den Anlagenbetreibern abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der ausgefahrenen Menge des Anlageninhaltes. Für die Behandlung des Abwassers oder Klärschlammes in der Kläranlage wird zusätzlich eine Klärkostenbeteiligung erhoben, die analog zu den Kanalnetznutzern aus dem Frischwasserbezug ermittelt wird. Die Klärkostenbeteiligung ist bei den Kanalnutzern ein Teil der Entwässerungsgebühr und wird daher in der Gebührenrechnung nicht gesondert ausgewiesen. Da bei den Betreibern von dezentralen Abwasseranlagen jedoch keine weiteren Gebührenbestandteile auf der Basis des Frischwasserbezuges berechnet werden, erscheint hier die Klärkostenbeteiligung als gesonderter Posten im Gebührenbescheid.

Ja, wenn auf diesem Grundstück befestigte Flächen sind, von denen Niederschlagswasser direkt oder indirekt in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.

Die Niederschlagswassergebühr ist für alle befestigten Flächen zu entrichten, die gesammeltes Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die öffentliche Abwasseranlage (z. B. Kanalisation, Regenrückhaltebecken, gewidmete Straßenseitengräben o.ä.) einleiten. Das heißt, auch wenn gesammeltes Niederschlagswasser von dem Grundstück auf eine Straße entwässert und erst danach in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, ist diese befestigte Fläche gebührenrelevant.

Eine Verringerung der Niederschlagswassergebühr kann durch die Wahl der Flächenbefestigung erreicht werden. In Anhängigkeit vom Versiegelungsmaterial werden die gebührenrelevanten Flächen rechnerisch vermindert. Es wird z.B. für Gründächer nur 50 % der versiegelten Dachfläche berechnet. Versiegelte Flächen aus versickerungsfähigen Materialien (stark versiegelte Flächen) wie z. B. Porenpflaster, Fugenpflaster etc. werden nur mit 75 % der vorhandenen  Flächen berücksichtigt. Versiegelte Flächen aus stark wasserdurchlässigen Materialien wie Kies, Schotter, Rasengittersteinen oder Schotterrasen, werden nur mit 50 % berücksichtigt.

Die an privaten Anlagen zur Regenwasserversickerung angeschlossenen Flächen werden in der Gebührenermittlung nicht berücksichtigt. Jedoch ist der Bau und Betrieb solcher Anlagen genehmigungspflichtig, da grundsätzlich der Stadtbetrieb der Abwasserbeseitigungspflichte ist und für den Grundstückseigentümer eine Niederschlagswasserüberlassungspflicht gegenüber dem Stadtbetrieb besteht. Auf Antrag kann die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht auf den Grundstückseigentümer übertragen werden, wenn die örtlichen Gegebenheiten dies dauerhaft gemeinwohlverträglich zulassen. Ein rechtlicher Anspruch auf Freistellung von der Nieder-schlagswasserüberlassungspflicht besteht jedoch nicht.

Auch wenn auf dem Grundstück eine Zisterne genutzt wird, werden unter bestimmten Voraus-setzungen Abschläge bei der Ermittlung der Flächengrößen gewährt.

Fragen zur Flächenermittlung bei der Niederschlagswassergebühr

Da aus den Unterlagen zum Entwässerungsantrag nur die geplanten Flächengrößen hervorgehen, ist es erforderlich, dass der Eigentümer nach Fertigstellung der Baumaßnahme (Bezug des Gebäudes) die genauen Flächendaten dem Stadtbetrieb mitteilt. Hierzu gehören neben den einzelnen Flächengrößen auch die zugehörigen Versiegelungsarten, der Nutzungsbeginn und das Abfliesverhalten (Kanalanschluss oder Versickerung auf dem Grundstück).

 

Auch nach Abschluss der ursprünglichen Baumaßnahme sind erneute Veränderungen der Flächendaten, z.B. aufgrund nachfolgender Flächenbefestigungen von Zuwegungen oder Stellplätzen o.ä., immer kurzfristig dem Stadtbetrieb mitzuteilen.

Zur Überprüfung der Richtigkeit der dem Stadtbetrieb vorliegenden Daten zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr erhalten die Eigentümer ca. zwei Jahren nach der Anschluss- oder Einleitungsgenehmigung eine Anfrage zu diesen Daten mit der Bitte um Bestätigung oder entsprechender Korrektur. Ebenso gehen diese Anfragen auch bei einem Eigentümerwechsel an die Neueigentümer.

Gemäß Entwässerungssatzung des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) sind die Eigentümer zur Mitwirkung bei dieser Datenüberprüfung verpflichtet.

Zur Überprüfung der Richtigkeit der dem Stadtbetrieb vorliegenden Daten zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr erhalten die Eigentümer/Nutzungsberechtigten/Hausverwaltungen/Wohnungsbaugesellschaften der jeweils angeschlossenen Grundstücke ca. zwei Jahren nach der Anschluss- oder Einleitungsgenehmigung eine Anfrage zu diesen Daten mit der Bitte um Bestätigung oder entsprechender Korrektur. Ebenso gehen dies Anfragen auch bei einem Eigentümerwechsel an die Neueigentümer.

Gemäß Entwässerungssatzung des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) sind die Eigentümer/Nutzer/Verwalter zur Mitwirkung bei dieser Datenüberprüfung verpflichtet.

Da die versiegelten Flächen nicht anhand des Luftbildes auf die einzelnen Eigentümer verteilt werden können, ist dies für alle Beteiligten die einfachste Verfahrensabwicklung.

Ja, es besteht nach der Entwässerungssatzung eine Mitwirkungspflicht der Gebührenschuldner. Bei Nichtabgabe des Fragebogens werden Sie an die Rücksendung erinnert.

Ja. Als unplausibel eingeschätzte Angaben in den Flächenmitteilungen oder auffällige Abfluss-verhalten von befestigten Flächen werden in Absprache mit den Eigentümern vor Ort überprüft.

Es muss geprüft werden, ob Rinnen oder Einlaufschächte vorhanden sind, über die das Regenwasser zur öffentlichen Kanalisation fließt. Am besten lässt sich das bei Regen beobachten. 

Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen.

Nein. Auch ein indirekter Anschluss an das Entwässerungsnetz (z. B. Ableitung über den Hof und dann in den Straßenablauf (Gully) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss.

Bezüglich der Berechnung der Gebühren nicht. Das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ist entscheidend (abflusswirksame Fläche). Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung das Grundstück angeschlossen ist.

Bei der Ersterfassung der befestigten Flächen auf einem Grundstück werden die Gefälle dieser Flächen nicht berücksichtigt. Die Beurteilung des Abflussverhaltens des Niederschlagswassers von diesen Flächen kann erst nach Fertigstellung der Versiegelung erfolgen. Die Angaben zum Abflussverhalten werden vom Grundstückseigentümer im Zuge seiner erforderlichen Veränderungsmitteilung gemacht.

Eine Befreiung ist nur möglich, wenn alle rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen. Der Stadtbetrieb Wetter (Ruhr) muss einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zustimmen. Eine Befreiung kann nur individuell geprüft werden. Voraussetzung ist, dass dauerhaft eine schadlose, ortsnahe Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstückes sichergestellt ist. Weiterhin ist unter Umständen die Genehmigung der Unteren Wasserbehörde des Ennepe-Ruhr-Kreises erforderlich. Ein rechtlicher Anspruch auf Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht besteht jedoch nicht.

Dachflächen werden mit Ausnahme der Gründächer mit 100% ihrer Grundflächengröße bewertet. Für Gründächer wird ein Abschlag von 50 % auf die Grundflächengröße gewährt.

Befestigte Flächen müssen, wenn sie als versickerungsfähige Flächen anerkannt werden sollen, in ihrem Oberflächengefälle und ihrem Gesamtaufbau so beschaffen sein, dass ein Großteil des auftreffenden Niederschlagswassers hierauf flächig versickern kann und nicht, auch bei Starkregenereignissen, in die öffentliche Abwasseranlagen abfließt. Hierzu ist es erforderlich, dass neben einem offenporigen Obermaterial auch ein entsprechen durchlässiger Unterbau vorhanden ist. Eine regelmäßige Pflege zur Erhaltung der Offenporigkeit ist ebenfalls notwendig. Versickerungsfähige Oberflächenmaterialien sind insbesondere offenporige Pflastersysteme (Öko-Pflaster) wie Sickerpflaster, Porenpflaster und Fugenpflaster, sowie Kies, Schotter, Rasengittersteinen oder Schotterrasen u.ä.

Veränderungen in der Größe oder der Beschaffenheit von befestigten Flächen auf einem Grundstück sind dem Stadtbetrieb nach der Bauausführung zeitnah schriftlich mitzuteilen. Die Veränderungen sind hierzu mit Angaben zur Größe, Oberflächenbeschaffenheit und Abflussverhalten in einen Lageplan des Grundstücks einzutragen. Diese veränderten Werte werden dann in der Berechnung der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt.

Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Relevant sind nur dauerhaft mit Regenwasser gespeiste, ortsfeste Speicheranlagen (Zisternen).

Ist kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) vorhanden, dann werden für die betroffenen Flächen keine Gebühren erhoben. Zwischenspeicher ohne Überlauf in den öffentlichen Kanal sind jedoch genehmigungspflichtig.

Anerkannt werden nur dauerhaft mit Regenwasser gespeiste, ortsfeste Zwischenspeicher (Zisternen) mit einem Fassungsvermögen ab 3 Kubikmeter (3000 l), die zur Gartenbewässerung und/oder zur Brauchwasserversorgung genutzt werden.

Speicheranlagen aus Einzelkomponenten mit weniger als 3000 l Einzelvolumen oder mobile Anlagen werden nicht anerkannt.

Durch die Nutzung von Regenwasser zur Bewässerung wird der Bezug von Frischwasser reduziert, wodurch sich die Bezugskosten verringern und dann damit durch die Abhängigkeit von der bezogenen Frischwassermenge auch die Schmutzwassergebühren.

Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr werden bei einer Regenwassernutzung zur Bewässerung, die an die Zisterne angeschlossen Flächen um 25% verringert.

Dient das gesammelte Regenwasser auch der Brauchwasserversorgung wird auch der Bezug von Frischwasser reduziert, wodurch sich die Bezugskosten und die hieraus errechnete Schmutzwassergebühr verringern. Da jedoch das Regenwasser nach der Nutzung als Schmutzwasser in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird, werden hierfür dann

Schmutzwassergebühren entsprechend der Einleitungsmengen erhoben. Der Grundstückseigentümer hat geeignete Zähler zu installieren, um diese Wassermenge zu erfassen und die genutzte Menge nachzuweisen. Für die Planung und den Bau von Brauchwassernutzungsanlagen ist die DIN 1989, Teil 1 zu berücksichtigen.

Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr werden bei einer Regenwassernutzung zur Brauchwasserversorgung, die an die Zisterne angeschlossen Flächen um 50% verringert.

Wird das anfallende Regenwasser aus dem Überlauf der Zisterne auf dem Grundstück versickert, fallen für die angeschlossenen Flächen keine Niederschlagswassergebühren an. Zwischenspeicher ohne Überlauf in den öffentlichen Kanal sind jedoch genehmigungspflichtig.

Ist eine Zisterne mit dem Überlauf an einen öffentlichen Kanal angeschlossen, werden für alle angeschlossenen Flächen entsprechend reduzierte Gebühren erhoben.