Dichtheitsprüfung

Neues zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gem. LWG NRW:
Nachdem der Landtag die Änderung des Landeswassergesetzes NRW bezogen auf die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen beschlossen hat, wird mit dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes der § 61 a LWG NRW ersatzlos wegfallen. Gleichwohl ist jedoch eine Forderung der Dichtheitsprüfung in § 53 Abs. 1e und § 61 Abs. 2 LWG NRW n.F. enthalten. Hierzu wurde eine gesonderte Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen -SüwVOAbw-) erlassen. In dieser Rechtsverordnung werden u.a. die Einzelheiten zur Dichtheitsprüfung bzw. Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen geregelt. Die Rechtsverordnung besteht aus drei Teilen:     

  1. Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisation im Mischsystem und im Trennsystem   
  2. Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen
  3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten. 

Im Teil 2 der Rechtsverordnung sind sämtliche Einzelheiten zur Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen wie z.B. Fristen, Prüfmethoden, Prüfbescheinigungen, Anforderungen an die Sachkunde, Sanierungserfordernisse usw. geregelt.

Es gilt nunmehr für private Abwasseranlagen:

  • Für bestehende Abwasserleitungen, die sich auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und
  1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1990 errichtet wurden oder
      
  2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem  01.01.1965 errichtet wurden

          muss die erstmalige Prüfung bis zum 31.12.2015 erfolgen. ´

  • Alle anderen bestehenden Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 zu prüfen.

  • Außerhalb von Wasserschutzgebieten müssen bis zum 31.12.2020 nur solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für dieses Abwasser Anforderungen in den Anhängen der Abwasser-Verordnung des Bundes festgelegt sind.

  • Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten entfallen die Prüffristen komplett. Jedoch kann die Gemeinde bei besonderen Erfordernissen (z.B. Erneuerung/Sanierung der öffentlichen Kanäle o.ä.) mittels Satzung Prüfungen der privaten Abwasseranlagen einfordern.
  • Bei Neubau oder wesentlichen Änderungen von Grundleitungen und Anschlusskanälen, die Schmutz- oder Mischwasser ableiten, ist weiterhin, unabhängig von der Lage des Baugrundstücks, die Dichtheit von einem Sachkundigen vor Inbetriebnahme mittels Druckprüfung gemäß DIN EN 1610 festzustellen und zu bestätigen.

Bereits durchgeführte Überprüfungen entsprechend der Regelung im § 61a LWG NRW behalten ihre Gültigkeit und werden als Dichtheitsnachweis anerkannt.

Der Wegfall des § 61a LWG NRW entbindet die Betreiber von Abwasseranlagen nun jedoch nicht von der Verpflichtung, die Anlagen in einem betriebsicherem, d.h. dichtem und gebrauchsfähigem, Zustand zu erhalten. Hierzu sind optische Kanalinspektionen mittels Kanalfernsehkamera in mehrjährigen Abständen oder nach Störfällen empfohlen.

Sofern die Dichtheitsprüfung ergibt, dass die private Abwasseranlage starke oder mittlere Schäden aufweist, ist sie grundsätzlich zu sanieren. Die Entscheidung, ob und wann eine Sanierung erforderlich ist, trifft - vorbehaltlich wasser- und bodenschutzrechtlicher Entscheidungen der zuständigen Ordnungsbehörde - die Gemeinde.

Bei schweren Schäden, die beispielsweise die Standsicherheit betreffen oder erhebliche Abwasseraustritte vermuten lassen, ist eine sofortige Sanierung erforderlich, d.h. diese Sanierung sollte nach Möglichkeit innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.

Bei mittelschweren Schäden soll die Sanierung in einer angemessenen Frist erfolgen, d.h. diese Sanierung sollte nach Möglichkeit innerhalb von zehn Jahren abgeschlossen sein.
Für geringe Schäden (Bagatellschäden) werden keine Sanierungsfristen vorgegeben. Die Beurteilung einer Notwendigkeit der Sanierung erfolgt im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung.
 
Die Abstände der Wiederholungsprüfung sind in der Rechtsverordnung neu geregelt und betragen nun, abweichend von der DIN 1986 Teil 30, 30 Jahre.

Drainageanschlüsse an Schmutz- oder Mischwasserkanälen müssen nicht in jedem Fall sofort beseitigt werden, da häufig erst eine entsprechende öffentliche Ableitungsmöglich-keit geschaffen werden muss.

Das Sanierungsverfahren ist abhängig von den festgestellten Schäden und der Zugänglichkeit des Hausanschlusses.

Arten der Sanierung:

  • Punktuelle Reparatur von Einzelschäden (Muffen, Risse, Löcher usw.)
  • Renovierung einer kompletten Leitung oder Teilstrecken von innen
  • Erneuerung einer kompletten Leitung oder Teilstücken in offener Bauweise

Nach der Sanierung erfolgt dann erneut eine Dichtheitsprüfung. Die Erklärung über eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten am Hausanschlusskanal kann der Anschlussnehmer von dem ausführenden Unternehmer fordern.

Frau Anna-Jasmin Gropengießer

Ingenieurbüro Grundstücksentwässerung
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